LG Osnabrück – Az.: 4 S 466/17 – Beschluss vom 23.02.2018
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Kläger ist Mieter einer von der Beklagten vermieteten Wohnung im Objekt F. in O.. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch, weil sich – wie der Kläger seit mehreren Wochen wusste – einige der Pflastersteine der Zuwegung zum Hauseingang angehoben hatten. Er hatte auch die Beklagte hierauf mit Schreiben vom 02.05.2016 hingewiesen. Der Kläger hat mit der Behauptung, er sei am 15.6.2016 gegen 21.00 Uhr über diese Erhöhung gefallen und habe sich dabei leichte Verletzungen im Oberschenkel- und LWS-Bereich zugezogen, beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 2.500,00 € und Schadensersatz in Höhe von 38,74 € (Eigenanteile und Attestkosten) zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Im Übrigen wäre ein möglicher Anspruch auch wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Maßstäbe seien von der Rechtsprechung für den öffentlichen Verkehrsraum entwickelt worden. Das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der Zuwegung um einen privaten Zugang zu einem Mietshaus handele und zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestehe. Im Übrigen habe das Amtsgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Unebenheiten der Beklagten bekannt gewesen seien. Jedenfalls wäre eine Absperrung des betroffenen Bereiches oder aber Warnhinweise notwendig gewesen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege auch darin, dass die Außenbeleuchtung über der Zuwegung defekt gewesen sei, was unabhängig von dem Zustand des Weges selbst die Haftung der Beklagten begründe.
Mit den gegen das amtsgerichtliche Urteil erhobenen Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Das Amtsgericht hat[…]