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Urkundsverfahren – Einrede der Verjährung im Nachverfahren?

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KG Berlin – Az.: 1 U 1027/20 – Urteil vom 23.09.2021

Das am 25. Mai 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vorbehalt des Senatsurteils vom 11. September 2014 – 1 U 30/13 – entfällt.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10 zu tragen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 vom Hundert abwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 vom Hundert leistet.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aus einem mit der Beklagten zu 1 am 24./25. März 2011 geschlossenen Darlehensvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Band I Blatt 5 bis 8 der Akten verwiesen wird, geltend. Die Beklagte zu 1 ist eine im Handelsregister des Kantons Z… eingetragene Aktiengesellschaft, die Beklagten zu 2 und 3 sind Mitglieder ihres Verwaltungsrats. Die Beklagten zu 2 und 3 traten auf Seiten der Beklagten zu 1 dem Vertrag bei und übernahmen neben ihr die persönliche Haftung für sämtliche Zahlungsverpflichtungen.

Seine zunächst auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 390.000,00 EUR im Urkundenprozess erhobene Klage wies das Landgericht mit am 17. September 2013 verkündetem Urteil als in dieser Klageart unstatthaft ab. Dieses Urteil änderte der Senat auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11. September 2014 – 1 U 30/13 – teilweise ab; unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilte er die Beklagten als Gesamtschuldner, an den Kläger 300.000,00 EUR nebst 1 % Zinsen pro Monat seit dem 1. April 2011 zu zahlen. Den Beklagten wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und ihrer Begründungen wird auf diese Urteile des Landgerichts und des Senats verwiesen (Ausssonderungsband I der Akten).

Die Beklagten beantragten am 15. Januar 2015 bei dem Landgericht Berlin die Durchführung des Nachverfahrens. Im Jahr 2016 gelang es dem Kläger einen Betrag in Höhe von 518.169,00 CHF in der Schweiz zu vollstrecken.

Nachdem in den Folgejahren diverse Versuche einer gütlichen Einigung z.T. auch mit gerichtlicher Hilfe scheiterten, hat der […]


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