OLG Frankfurt – Az.: 17 W 12/21 – Beschluss vom 18.08.2021
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags, den Sachverständigen A wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Dem Rechtsstreit liegt ein auf einen gesetzlichen Forderungsübergang gestützter vertraglicher und/oder deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin als Kranken-(Pflege-)Versicherer der Versicherungsnehmerin, Frau B, zugrunde, §§ 116 Abs. 1 SGB X, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Die Klägerin verlangt Zahlung der an die Versicherungsnehmerin verauslagten Behandlungs- und Pflegekosten sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung zukünftiger, auf die gegenständliche Behandlung in der von der Beklagten betriebenen Klinik zurückzuführender Schäden.
Der Versicherungsnehmerin der Klägerin wurde durch bei der Beklagten angestellte Ärzte am 9. Januar 2012 eine zementfreie Hüft-TEP links in minimal invasiver Technik implantiert. Nach Verlegung zur Rehabilitation in die Klinik1 in Stadt1 erfolgten Ende Januar 2012 und Mitte Februar jeweils stationäre und im April, Mai und Juli 2012 ambulante Aufenthalte in die Klinik der Beklagten wegen persistierender Beschwerden im linken Oberschenkel. Es schlossen sich wegen fortbestehender Beschwerden der Versicherungsnehmerin ein Aufenthalt in der Medizinischen Klinik X in Stadt2 vom 23. April bis 10. Mai 2013 und ein solcher in der Klinik der Beklagten vom 10. bis 25. Mai 2013 an, während dessen eine Lockerung der Prothesenpfanne diagnostiziert und sodann am 14. Mai 2013 ein Pfannenwechsel der Hüft-TEP vorgenommen wurde. Nach durchlaufener Rehabilitation in Stadt1 kam es Anfang November bis Mitte November 2014 zu einem stationären Aufenthalt der Versicherungsnehmerin der Klägerin in der Y-Klinik Stadt2. Es wurden u. a. ein „Low grade-Infekt“ der Hüfte links mit septischer Lockerung und Zustand nach septischem Pfannenwechsel diagnostiziert und ein zweizeitiger Prothesenwechsel der linken Hüfte bei Rekonstruktion mit temporärer Spacer-Prothese durchgeführt.
Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch u. a. unter Bezugnahme auf ein Gutachten des MDK vom 5. Januar 2016 auf eine unzureichende Aufklärung der Versicherungsnehmerin vor der Im[…]