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Mieterhöhungsverlangen mit nicht mehr gültigem Mietspiegel

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AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Az.: 5 C 800/17 – Urteil vom 27.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite kann die Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.440,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung für ihre Mietwohnung in Anspruch.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag vom 08.08.2015 über die streitgegenständliche 3-Zimmer-Wohnung im 2. OG des Gebäudes … in Stuttgart mit dem Kläger als Vermieter und den Beklagten als Mietern. Das Mietverhältnis begann am 01.09.2015.

Unstreitig wurde das Haus … in Stuttgart im Jahr 1956 gebaut und wurde im Jahr 2002 umfassend renoviert und saniert (im Einzelnen vgl. insoweit die Angaben aus der Klage vom 13.04.2017, dortige Ziffer 2, zwischen den Parteien unstreitig). Unstreitig ist beträgt die Wohnungsgröße 98 m2. Hinzu kommt, dass die Wohnung einen großen Balkon besitzt.

Die Beklagten zahlen eine monatliche Kaltmiete von 740,00 €.

Mit Anwaltsschreiben datiert vom 13.12.2016 wurden die Beklagten von dem Kläger aufgefordert, mit Wirkung ab dem 01.03.2017 einer Erhöhung der monatlichen Kaltmiete von bisher 740,00 € auf 860,00 € zuzustimmen. Die Beklagten haben dem Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmt. Der Zugangszeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens und dessen Wirksamkeit ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine wirksame Mieterhöhung erfolgt ist. Zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens beruft sich der Kläger darauf, dass nach dem Mietspiegel der Stadt Stuttgart für die Jahre 2015/2016 für eine vergleichbare Wohnung ein monatlicher Mietzins zwischen 7,60 € und 10,60 € pro m2 verlangt werden könne und nach dem Mietspiegel für die Jahre 2017/2018 sogar ein solcher zwischen 8,30 € und 11,20 € gerechtfertigt sei. Dagegen werde in dem streitgegenständlichen Mieterhöhungsverlangen lediglich ein Quadratmeterpreis von 8,80 € pro Quadratmeter geltend gemacht.

Die Lage der Wohnung sei zweifelsfrei als vorteilhaft zu bewerten, da sämtliche Geschäfte des täglichen Bedarfs fußläufig zu erreichen seien und Erholungsgebiete sich gleichfalls in der Nähe befänden und auch die Anbindung mit Bus und […]


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