OLG Frankfurt – Az.: 20 W 309/17 – Beschluss vom 22.02.2018
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 26.01.2017 in Abt. I lfd. Nr. 2 des streitgegenständlichen Grundbuchblattes als Eigentümerin eingetragen. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes sind derzeit unter den lfd. Nrn. 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sechs Flurstücke aufgeführt. In Abt. III des Grundbuchblattes ist seit dem 19.05.1972 unter lfd. Nr. 1 eine Briefgrundschuld für die Bank1 in Stadt1 (Bezirk …) über den Betrag von DM 51.000,- eingetragen. Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Der Antragsteller hat ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt (Flurbereinigung Stadt1, Az.: …), dem vier der sechs im Bestandsverzeichnis aufgeführten Flurstücke unterliegen, nämlich die Flurstücke lfd. Nrn. 1, 3, 5 und 6. An die Stelle dieser Flurstücke sind im erwähnten Flurbereinigungsverfahren die neuen Flurstücke Stadt2, Flur …, Flurstück …, Flur …, Flurstück …, Flur …, Flurstück … und Flur …, Flurstück …, getreten. Mit Schreiben vom 24.10.2016, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 17/1 d. A.), hat der Antragsteller nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigung des Grundbuches ersucht. Er hat mitgeteilt, dass der neue Rechtszustand nach § 61 FlurbG am 26.08.2016 eingetreten ist und mit Datum vom 10.10.2016 die Übereinstimmung der dem Schreiben beigefügten Anlagen mit dem Flurbereinigungsplan und den Eintritt des neuen Rechtszustandes bescheinigt (s. Anlagen, Bl. 17/2-7).
Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Datum vom 30.01.2017 eine Zwischenverfügung erlassen mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung die Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zwischenverfügung vom 30.01.2017, Bl. 17/8 d.A., verwiesen.
Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 09.02.2017 die Auffassung vertreten, eine Vorlage des bezeichneten Grundschuldbriefes sei nicht erforderlich, da sich im Flurbereinigungsverfahren an den Grundschulden nichts ändere und lediglich die haftenden Grundstücke durch dingliche Surrogation ausgewechselt worden seien. Dies sei vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.02.2013 – V ZB 160/12 – entschieden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 09.02.2017, Bl. 17/9 d. A., verwiesen.
Die Grundbuchr[…]