LG Düsseldorf – Az.: 9 O 43/17 -Urteil vom 27.02.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für ihr Kosmetikstudio in der B-Straße in Düsseldorf unter anderem eine Einbruch-Diebstahlversicherung, wobei die Versicherungssumme 60.000,00 € betrug. Nach dem am 23. Juni 2015 ausgefertigten Versicherungsschein begann der Vertrag am 1. Januar 2015 12.00 Uhr und sollte am 01.01.2018 12.00 Uhr enden.
Am 17. Januar 2015 zeigte die Klägerin der Polizei einen Einbruch in das Kosmetikstudio an. Nach dem Abschlussbericht der Polizei konnten Täter nicht ermittelt werden.
Die Klägerin hat zunächst behauptet:
Sie habe mit auf den 10. Januar 2015 datiertem Antrag den Abschluss des Versicherungsvertrages beantragt. Die Versicherung habe sie im Januar 2015 bei der ehemaligen Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin J abgeschlossen. Nach den Angaben dieser Zeugin habe es bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Phase gegeben, in welcher alle gewerblichen Policierungen zeitlich wesentlich verspätet erfolgt seien. Die Zeugin habe den Antrag bei dem Direktionsbevollmächtigten der Gewerbeabteilung der Beklagten, dem Zeugen N, gemeldet und hingewiesen, dass eine Policierung erfolgen müsse. Dieser habe auf der Kopie des Antrags unterschrieben mit der Bitte zu policieren. Die Klägerin vertritt die Rechtsmeinung, dass es auf die Datierung des Antrags ankomme und ihr deshalb ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz zu gewähren sei.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sie behauptet, sie habe eine Gewerbeversicherung bei einem anderen Versicherer unterhalten. Sie habe sich entschieden, diese Versicherung zu kündigen und eine Gewerbeversicherung bei der Beklagten abzuschließen. Sie habe lückenlos versichert sein wollen und einen entsprechenden Antrag bereits Ende 2014 gestellt. Versicherungsbeginn habe der 1.1.2015 sein sollen. Auf dem Versicherungsschein sei dem entsprechend der Versicherungsbeginn mit dem 1.1.2015 bestätigt worden.
Die Klägerin behauptet weiterhin, es seien die in der Klageschrift bezeichneten Gegenstände mit einem Gesamtwert von 58.712,55 € entwendet worden.
Die Klägerin beantragt nach teilweiser Zurücknahme der Klage,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 58.712,55 € nebst Zinsen in Höhe von[…]