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Corona-Pandemie – Anspruch auf Mietvertragsanpassung?

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LG Köln – Az.: 90 O 11/21 – Urteil vom 23.07.2021

In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2021 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die auf anliegendem Plan rot markierte, auf dem ### Platz in ### vor den Ein-/Ausgängen zum Hauptbahnhof gelegene Fläche zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, d.h. den auf der Fläche befindlichen Verkaufsstand vollständig zu entfernen, die im Boden des Breslauer Platzes vom bzw. zum Verkaufsstand führenden Versorgungsleitungen zurückzubauen und die Platzfläche im Anschluss wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin vermietete an die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 25.01.2000 eine Fläche zum Aufstellen und Betrieb eines Verkaufsstandes auf dem Breslauer Platz vor dem gleichnamigen Ein-/Ausgang des Kölner Hauptbahnhofs. Hierbei vereinbarten die Parteien eine umsatzbezogene Miete, diese allerdings mit einer festgelegten und über die Vertragslaufzeit angepassten Mindestmiete, zuletzt in Höhe von 5.000,00 Euro netto zuzüglich Nebenkostenpauschale und Werbeumlage, insgesamt 6.148,50 Euro brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Fotokopie zur Akte gereichten Mietvertrag nebst Nachträgen Bezug genommen.

Unter Wahrnehmung der in § 6 Abs. 3 des Mietvertrags eingeräumten Optionen verlängerte sich das Mietverhältnis zunächst bis zum 31.12.2019 und sodann erneut um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2020. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 08.01.2020. Einer Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vorn 23.11.2020, die Mietfläche zum Ende der Mietzeit ordnungsgemäß zurückzugeben, kam die Beklagte nicht nach. Sie äußerte allerdings Bereitschaft, den Verkaufsstand auf eine andere Fläche zu verlegen, was die Klägerin ablehnte.

Ab Februar 2021 stellte die Beklagte die Zahlung der Nutzungsentschädigung ein. Im Hinblick darauf kündigte die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.05.2021 hilfsweise das Mietverhältnis erneut fristlos.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den auf anliegenden Plan rot markierte Fläche vor den Ein-/Ausgängen z[…]


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