OLG Dresden – Az.: 13 VA 1/18 – Beschluss vom 26.02.2018
Der Antrag des Antragsgegners, Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … als befangen abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrte mit Antrag vom 08.11.2017 die Aufnahme in die Liste der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht Dresden. Gegen den, den Antrag zurückweisenden Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Dresden vom 18.12.2017 (Anlage ASt 1), wandte sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.01.2018 und beantragte eine gerichtliche Entscheidung.
Mit Verfügung vom 17.01.2018 forderte das Oberlandesgericht … die Verwaltungsakte beim Amtsgericht Dresden an. Mit Schreiben vom 24.01.2018 kam der Präsident des Amtsgerichts Dresden dieser Aufforderung nach. Zugleich lehnte er Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er auf einen Schriftsatz des Antragstellers vom 03.03.2017 im Verfahren 13 VA 14/16. Darin heißt es auszugsweise wörtlich:
„Sehr geehrter Herr Dr. …
bezugnehmend auf das am 28.02.2017 geführte Telefonat nehme ich hiermit den Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts Dresden vom 23.05.2016 zurück.“
Der Antragsgegner meint, auf Grund der Bezugnahme auf ein am 28.02.2017 geführtes Telefonat sei davon auszugehen, dass der Antragsteller und der abgelehnte Richter den seinerzeit zur Entscheidung stehenden Sachverhalt erörtert hätten. Über den Inhalt dieser Erörterung sei der Antragsgegner ebenso gänzlich in Unkenntnis gelassen worden wie über die Tatsache, dass ein solches Telefonat überhaupt stattgefunden habe. Kenntnis erlangt habe er hiervon erst durch die Übersendung der Abschrift des Schriftsatzes vom 03.03.2017.
Der Antragsgegner müsse befürchten, dass Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht … auch in dem aktuell anhängigen Rechtsstreit den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt erneut mit dem Antragsteller unter Ausschließung des Antragsgegners erörtere, dem Antragsteller womöglich Hinweise erteile oder sogar Absprachen mit diesem treffe, ohne den Antragsgegner hinzuzuziehen oder davon auch nur in Kenntnis zu setzen.
Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 31.01.2018 zum Ablehnungsgrund Stellung genommen. Hinsichtlich d[…]