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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – berufliche Angewiesenheit auf Führerschein

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LG Berlin – Az.: 538 Qs 22/18 – Beschluss vom 01.03.2018

Die Beschwerde des Angeschuldigten vom 01.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 12.12.2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer ist angeklagt, am 28.05.2017 gegen 19:30 Uhr mit seinem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen B – …, die … in … Berlin befahren zu haben. Nachdem der Angeschuldigte sein Fahrzeug aufgrund der in gleicher Richtung auf dem gleichen Fahrstreifen neben ihm auf ihren Fahrrädern fahrenden Zeugen K und P wegen einer Fahrbahnverengung abbremsen musste, überholte er die Zeugen mit seinem Pkw, setzte sich neben diese und fuhr über eine Strecke von ca. 250 m dicht links neben diesen her und versuchte sie gegen die dort parkenden Pkws zu drängen.

Der Angeschuldigte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, die Zeugen K und P durch eine Kollision entweder mit dem Pkw des Angeschuldigten oder mit den parkenden Autos schwer zu verletzen (Vergehen, strafbar nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Das Amtsgericht hat dringende Gründe für die Annahme gesehen, dass dem Angeschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst durch Urteil entzogen werden wird (§ 69 StGB), weshalb es die vorläufige Entziehung beschlossen hat (§ 111a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 StGB).

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde, der nicht abgeholfen worden ist, ist unbegründet.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aus den weiter zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 111a StPO gerechtfertigt. Es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB entzogen werden wird. Denn mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit hat er die beschriebene rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen seines Kraftfahrzeugs begangen. Hieraus ergibt sich, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist (§ 69 Abs. 1 StGB).

Es sind bei überschlägiger Prüfung keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Zeugen K, P und R. unzutreffende Angaben gemacht oder den Angeschuldigten zu Unrecht belastet haben könnten. Derjenige, der dazu neigt, Auseinandersetzungen im Straßenverkehr durch Drohung mit Gewalt oder sogar durch Anwendung von Gewalt zu lösen, ist aus Sicht der Kammer in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet anzusehen.

Besondere Umstände, die sich von den Tatumständen eines Durchschnittsfalles grundle[…]


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