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Rechtsanwälte Kotz GbR

Videoüberwachung – Eingangsbereich Mietshaus

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AG Detmold – Az.: 7 C 429/17 – Urteil vom 01.03.2018

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Bereich des Grundstücks, auf dem sich das Mietshaus befindet, namentlich C-Straße, D, während der Wohnzeit des Beklagten in der vorgenannten Immobilie Überwachungskameras oder sonstige zur Aufzeichnung von Bildmaterial qualifizierte Geräte so aufzustellen und auszurichten, dass sich die Möglichkeit ergibt, den unmittelbaren Aufenthaltsbereich des Klägers und somit seine Person und ihm nahestehende Personen ganz oder teilweise zu filmen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein durch das Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, die im Bereich des Gartentores des Hauses C-Straße, D, angebrachte Kamera, die den Eingangsbereich zum Grundstück erfasst und überwacht, zu beseitigen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger teilweise anzurechnende vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 25 % dem Kläger und zu 75 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR (Unterlassungsanspruch: 1.000,00 EUR und Beseitigungsanspruch 1.000,00 EUR) festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung im Hause C-Straße in D, dessen Vermieter der Beklagte ist.

Der Beklagte installierte Überwachungskameras oder zumindest Attrappen solcher auf seinem Grundstück, um die Zuwegung zu überwachen. Zumindest eine Überwachungskamera ist noch heute im Bereich des Gartentores angebracht.

Nachdem der Kläger die Entfernung der Überwachungskameras verlangt hatte, antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2017, dass die Kamera vor dem Eingang schon bei Einzug des Klägers installiert gewesen sei und dort aus Sicherheitsgründen weiter verweilen werde.

Mit Schreib[…]


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