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Verkehrsunfall – Kollision Lkw-Gespann und Straßenbahn

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LG Verden – Az.: 5 O 218/16 – Urteil vom 28.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 47.093,20 €.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 27.11.2014 befuhr der Zeuge K. mit der Straßenbahn der Klägerin die F-Straße aus Richtung H-Straße kommend in Richtung F Kreisel. Die Straßenbahn wird im Bereich der Unfallstelle über die normale Fahrbahn, also die Fahrspuren des Individualverkehrs, geführt. Links neben dem Schienenstrang, den der Zeuge K. befuhr, befindet sich eine Linksabbiegerspur, die auf den Parkplatz des dortigen E-Marktes führt. Auf der Linksabbiegerspur stand das vom Beklagten zu 2.) geführte und bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherte, Lkw-Gespann. Der Beklagte zu 2.) wartete, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Die Straßenbahn nährte sich dem Lkw-Gespann von hinten. Der Beklagte zu 2.) bog nach links ab, der Lkw-Aufleger schwenkte aus und beschädigte den mittleren Waggon, der insgesamt aus 3 Waggons bestehenden Straßenbahn. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 92.549,81 €. Zusätzlich begehrt die Klägerin die Kosten für die Erstellung eines Rechnungsprüfungsberichtes in Höhe von 1.460,- €, die Kostenpauschale von 25,- € sowie die Kosten für die Anforderung der Ermittlungsakte von 63,30 €. Die Beklagte zu 1.) regulierte außergerichtlich 46.274,91 € und 730,- €.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 2.) mit dem Linksabbiegevorgang erst begonnen habe, als sich der Zeuge K. mit dem Führerhaus der Straßenbahn schon nahezu auf der Höhe des Führerhauses des Lkw-Gespanns befunden habe, anderenfalls hätte es nicht zu einer Beschädigung des mittleren Bereichs der Straßenbahn kommen können. Der Lkw-Aufleger sei dabei ca. 65 cm in den Gleisbereich hineingeschwenkt. Der Unfall sei allein durch das Verschulden des Beklagten zu 2.) verursacht worden. Dieser habe gegen die ihm gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO obliegende Verpflichtung verstoßen. Der Beklagte zu 2.) hätte seinen Abbiegevorgang erst beginnen dürfen, nachdem er sich über seinen rechten Außenspiegel Gewissheit verschafft hatte, dass sich auf dem rechten Fahrstreifen kein Fahrzeug befindet. Als Berufskraftfahrer hätte er auch wissen müssen, dass der Lkw-Aufleger beim Abbiegen nach rechts ausschwenkt und sich auf der re[…]


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