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Fristlose Verdachtskündigung wegen Falschaussage

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 197/17 – Urteil vom 02.03.2018

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.02.2016, Az. 10 Ca 919/16, abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Verdachtskündigung der Beklagten vom 03.06.2016 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.746,00 € brutto, abzgl. 880,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank wie folgt zu zahlen:

a)  aus 7.791,00 € brutto Juni 2016 abzgl. 880,00 € netto seit 01.07.2016,

b)  aus 7.791,00 € brutto für Juli 2016 abzgl. 880,00 € netto seit 01.08.2016,

c)  aus 7.791,00 € brutto für August 2016 abzgl. 880,00 € netto seit 01.09.2016,

d)  aus 7.791,00 € brutto für September 2016 abzgl. 880,00 € netto seit 01.10.2016,

e)  aus 7.791,00 € brutto für Oktober 2016 abzgl.880,00 € netto seit 01.11.2016,

f)  aus 7.791,00 € brutto für November 2016 abzgl. 880,00 € netto seit 01.12.2016,

g)  aus 7.791,00 € brutto für Dezember 2016 abzgl. 880,00 € netto seit 01.01.2017.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2016 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 7.791,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.01.2017 zu zahlen

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses aus Anlass der außerordentlichen Kündigung der Beklagten mit Datum vom 03.06.2016 sowie über Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug und ein 13. Monatsgehalt.

Die Beklagte ist eine durch die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Rheinland-Pfalz getragene Arbeitsgemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Organe der Beklagten sind der Verwaltungsrat, der durch die Vertreterversammlung der Krankenkassen gewählt wird, und der Geschäftsführer, für dessen Wahl der Verwaltungsrat zuständig ist. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG. Es existiert ein Personalrat.

Der 1963 geborene Kläger ist seit dem 01.05.2001 bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem der Kläge[…]


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