AG Nürtingen – Az.: 13 C 2094/17 – Urteil vom 02.03.2018
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 10. 10.2017 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Geldbetrag von 1.212,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2017 sowie an die Kläger zu 2, 3 und 4 einen Geldbetrag in Höhe von jeweils 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2017 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.412,04 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO).
Die Kläger waren auf einem Flug am 16.7.2016 um 13:45 Uhr von Stuttgart nach Istanbul gebucht. Sie hatten eine bestätigte Buchung mit der Buchungsreferenz 191PDY. Ausführendes Luftfahrtunternehmen des gebuchten Flugs mit der Flugnummer PC322 war die Beklagte.
Die Kläger haben sich rechtzeitig am Abflugtag zur Abfertigung am Flughafen Stuttgart eingefunden. Der Flug wurde annulliert. Die Entfernung zwischen dem Abflugort Stuttgart und dem Ankunftsort Istanbul beträgt nach der gemäß Art. 7 Abs. 4 Fluggastrechte-VO anzuwendenden Großkreisberechnungsmethode ca. 1803 km.
Eine Ersatzverbindung wurde den Klägern nicht angeboten. Die Kläger buchten selbstständig zu Gesamtkosten i.H.v. 1560,00 EUR zulasten der Klägerin zu 1 eine noch verfügbare und für die Kläger brauchbare Verbindung in die Türkei und zwar am 17.7.2016 von Stuttgart nach Izmir mit dem Flug TK 1746, nachdem keine Flüge mehr nach Istanbul buchbar waren. Im Nachgang erstattete die Beklagte ungefragt 747,96 EUR, was ca. dem ursprünglichen Ticketpreis entspricht.
Mit Anwaltsschreiben in dem noch keine Ausgleichszahlungen geltend gemacht worden waren, verlangte die K[…]