AG Düsseldorf – Az.: 44 C 4/16 – Urteil vom 02.03.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall von der Beklagten zu 1) als Halterin, von dem Beklagten zu 2) als Fahrer und von der Beklagten zu 3) Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges Restschmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden infolge des Verkehrsunfalles.
Der Kläger befuhr am 26.02.2015 gegen 13:02 Uhr mit seinem Pkw Audi A 4, amtliches Kennzeichen … die Straße Am .. in 40472 Düsseldorf. Der Beklagte zu 2) näherte sich aus der Gegenrichtung der Straße Am Gatherhof. In der Höhe der Hausnummer … zog der Beklagte zu 2) in der Absicht, nach links in eine Einfahrt zu fahren, in die Spur des Klägers. Es kam zu einer Kollision, bei der sämtliche Airbags des klägerischen Fahrzeuges ausgelöst wurden. Der an dem klägerischen Fahrzeug entstandene Sachschaden wurde von der Beklagten zu 3) reguliert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2015 forderte der am 18.09.1961 geborene Kläger, der selbständig als Gebäudereiniger tätig ist, die Beklagte zu 3) auf, ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte zu 3) regulierte hiervon vorgerichtlich insgesamt 2.500,00 EUR.
Der Kläger behauptet, er sei zum Unfallzeitpunkt 45-50 km/h gefahren. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeuges habe 35-40 km/h betragen. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung habe 20 km/h deutlich überstiegen. Durch die Kollision habe er eine rechtsmediolateral akzentuierte Bandscheibenprotrusion im Segment C 5/6, eine gering ausgeprägte, linksmediolaterale Bandscheibenprotrusion im Segment C 4/5 und eine rechtsmediolaterale Bandscheibenprotrusion auf der Höhe C 6/7 erlitten. Zudem seien unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der LWS und Myogelosen der gesamten Wirbelsäule verursacht worden. Er habe erhebliche Schmerzen erlitten, habe cortisonhaltige Mittel einnehmen und sich in physiotherapeutische Behandlung begeben müssen. Er sei in der Zeit vom 26.02.2015 bis zum 24.04.2015 arbeitsunfähig gewesen. Nach weiteren vier bis fünf Monaten sei noch einmal eine