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Zwangsversteigerung – Gebotszurückweisung

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LG Münster – Az.: 5 T 27/18 – Beschluss vom 13.03.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten auf 11.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Zuschlagsbeschluss vom 15.12.2017. Gegen den Beschluss vom 08.01.2018, mit dem der Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Rechtspfleger als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wurde keine Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Beteiligten zu 2) als mit einem Gebot von 63.500 EUR Meistbietendem den Zuschlag zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. Das höhere Gebot von 75.000 EUR der Firma S2 hat das Amtsgericht zu Recht als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.

Ebenso wie das Amtsgericht ist auch die Kammer der Auffassung, dass Gebote, die erkennbar in der Absicht abgegeben werden, im Falle des Meistgebots hierauf keine Zahlung leisten zu wollen oder zu können, als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sind (so schon LG Essen und OLG Hamm Rpfleger 1995, 34 und OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 87). Auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.02.2013 – V ZB 18/12, veröffentlicht u.a. in Rpfleger 2013, 464) geht erklärtermaßen davon aus, dass die Ausübung von Rechten im Zwangsversteigerungsverfahren – zu denen auch die Abgabe eines Gebots gehört – unwirksam ist, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. Dabei stellt der Bundesgerichtshof aus Sicht der Kammer überzeugend darauf ab, dass auch das Zwangsversteigerungsgesetz nur einen mit den guten Sitten zu vereinbarenden Gebrauch seiner Rechte erlaubt und dass es mit dem auch im Versteigerungsrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn jemand Befugnisse ausübt, die das Gesetz ihm zwar einräumt, dabei aber verfahrensfremde und rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt. In der im angefochtenen Beschluss genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.07.2016 – 4 StR 362/15, veröffentlicht u.a. in Rpfleger 2017, 234) – bei der es sich im Übrigen um eine Entscheidung eines Strafsenats zu den Voraussetzungen eines Betruges nach § 263 StGB handelt – wird in Randnummer 34 und nicht wie angegeben in Randnummer 21 ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen, wonach die Zurückweisung eines Gebots im Zwangsversteigerungstermin wegen Unwirksamkeit (§ 71 Abs. 1 ZVG) in Gestalt missbräuchlicher […]


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