Bundestag verschärft Anti-Stalking-Gesetz – Strafbarkeitsschwelle für Stalking deutlich gesenkt
Es wurde ein neues Stalking-Gesetz eingeführt, das es dem Opfer erleichtert, nachzuweisen, dass der Täter ihn oder sie belästigt hat. Künftig genügt der Nachweis eines wiederholten Stalking-Verhaltens, das dazu geeignet ist, die Lebensführung des Stalking-Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der neue Straftatbestand erfasst zukünftig auch solche Fälle, in denen die Täter spezielle Programme und Apps zum Stalking nutzen. Fälle, in denen der Täter die Identität seines Opfers annimmt und fälscht bzw. vortäuscht und in Folge zum Beispiel Konten in sozialen Medien erstellt, über die er Bilder oder Nachrichten in diffamierender veröffentlicht. Dies bedeutet eine deutlichere Verschärfung in Bezug auf den Psychoterror aus dem Netz.
Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB)
(Anti-Stalking Gesetz verschäft – (Symbolfoto: Von SpeedKingz/Shutterstock.com)
Das Strafgesetzbuch (StGB) ist in Deutschland das maßgebliche Gesetzbuch, in dem gewisse Handlungen von Menschen als strafbar definiert werden und welches diese Handlungen auch entsprechend unter Strafe stellt. Dieses Gesetzbuch erfährt, wie nahezu jedes andere Gesetzbuch, in regelmäßigen Abständen Änderungen sowie auch Modifikationen. Dies geschieht, um den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen und eine Reaktion des Gesetzgebers auf die veränderten Lebensumstände gewährleisten zu können. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist die Straftat der Nachstellung, welche im Volksmund eher unter der Bezeichnung „Stalking“ bekannt ist. Erst mit dem Jahr 2007 fand diese strafbare Handlung in dem § 238 StGB einen Einzug in das Strafgesetzbuch. Da jedoch die Stalkingmaßnahmen der Stalker durchaus wandlungsfähig sind und die Opfer von Stalking massiv in ihrem Leben beeinträchtigt werden ist es erforderlich, dass der Gesetzgeber diese Straftat auch wirklich effektiv bekämpfen kann.
In den Anfangstagen des Stalkings beschränkte sich die Nachstellung auf die rein persönliche Ebene. Bedingt durch den multimedialen Wandel und die Verlagerung des Lebens in das Internet gab es jedoch auch Ausuferungen des Stalkings, welche von dem Gesetzgeber so in dieser Form noch nicht erfasst wur[…]