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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit Möbeltransport-LKW

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AG Nordhorn – Az.: 3 C 743/17 – Urteil vom 08.03.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 793,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.5.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 347,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten 1/3.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin machte weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24.11.2016 geltend.

Am Vorfallstag gegen 11:25 Uhr befuhr der Zeuge W. mit dem Fahrzeug der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin Audi A4 Avant, amtliches Kennzeichen B., die Straße S. in N.. Der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Möbeltransporter der Beklagten zu 2) stand am rechten Fahrbahnrand in Höhe der Hausnummer xx. Der Beklagte zu 1) stand auf der sich zunächst in einer waagerechten Position befindlichen geöffneten Ladebordwand des Möbeltransporters, um abzuliefernde Möbel auszuladen. Die Ladebordwand wurde von dem Beklagten zu 1) abgesenkt und kollidierte dabei mit der rechten Fahrzeugseite auf Höhe des Außenspiegels des Fahrzeugs der Klägerin, welches zwischenzeitlich von dem Zeugen W. im Zuge der angesetzten Vorbeifahrt neben den Lkw gefahren worden war. Die Klägerin macht nunmehr den hierdurch entstandenen Sachschaden und zwar die durch ein beauftragtes Sachverständigenbüro ermittelten unfallbedingten Reparaturkosten in Höhe von 3.120,91 € netto, die Begutachtungskosten in Höhe von 577,20 €, eine Wertminderung von 500 €, Mietwagenkosten in Höhe von 463,68 € sowie eine Kostenpauschale von 25 € (Gesamtsumme: 4.637,47 €) gegenüber dem Beklagten geltend. Für die Dauer der Instandsetzung vom 7.12.2016 bis einschließlich zum 13.12.2016 nahm die Klägerin ein Mietfahrzeug in Anspruch. Mit anwaltlichen Schreiben vom 7.12.2016 gegenüber der Beklagten zu 3) machte die Klägerin die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend. Die Beklagte zu 3) nahm eine Regulierung des Schadens durch insgesamt zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.298,63 € vor und lehnte mit dem[…]


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