LG München I – Az.: 30 S 18124/17 – Beschluss vom 07.03.2018
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.11.2017, Aktenzeichen 172 C 15107/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.781,84 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.11.2017, Aktenzeichen 172 C 15107/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen. Herr Richter am Landgericht …, der nunmehr der Berufungskammer angehört und zur Mitentscheidung berufen ist, tritt dem Hinweis vom 12.02.2018 in vollem Umfang bei.
Ergänzend sind im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 28.02.2018 folgende Ausführungen veranlasst:
a) Die Kammer hält auch in Anbetracht entgegengesetzter Stimmen in der Literatur an der Auffassung fest, dass im Rahmen der Anwendung von § 651c Abs. 3 BGB eine Unterscheidung zwischen einfachen Selbsthilfemaßnahmen einerseits und dem Umzug in eine Ersatzunterkunft andererseits zu treffen und die letztere Maßnahme („erweiterte Selbsthilfe“) dem Erfordernis des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung i.S.d. § 651e Abs. 1 BGB zu unterwerfen ist. Wie in der durch das Amtsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des LG Frankfurt (Urteil v. 21.11.1994, 2/23 S 65/93) zutreffend ausgeführt wird, entstünden ansonsten Wertungswidersprüche zu § 651e Abs. 1 BGB. Denn der Umzug in eine Ersatzunterkunft kommt im Ergebnis weitgehend einer Kündigung der Reise gleich, weshalb ein Ersatzanspruch für die Kosten der Ersatzunterkunft nur dann besteht, wenn der Reisende auch gemäß § 651e BGB hätte kündigen können (LG Duisburg Urt. v. 20.12.2007 – 12 S 92/07, BeckRS 2008, 13774).
b) Die Feststellung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Reise infolge des Mangels setzt eine tatrichterliche Gesamtwürdigung aller maßgeblic[…]