Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Abrechnung Wasserkosten

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Essen – Az.: 3 O 342/16 – Urteil vom 12.03.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 515,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20.10.2016 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 80 %, der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert:
Bis 03.03.2017: 6.048,80 Euro

sodann: 5.258,64 Euro.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt in dem Gewerbeobjekt T-Straße … in H der Klägerin ein Ladenlokal (Geschäft für Beleuchtungskörper). Die geschuldete Grundmiete betrug zuletzt 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 297,50 Euro. Außerdem waren Nebenkosten zu zahlen, deren Umfang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

Hinsichtlich des Mietvertrages wird auf Bl. 36 ff.d.A. (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) verwiesen. Dort ist unter § 4 (Miete und Betriebskosten) unter (2) geregelt, dass neben der Miete folgende Betriebskosten erhoben werden. Es folgt eine Auflistung von insgesamt 18 Nebenkostenpositionen.

Hinsichtlich der Position Wasser ist handschriftlich eine monatliche Vorauszahlung von 20 Euro eingetragen, hinsichtlich der Positionen Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung/Winterdienst sowie Sach- und Haftpflichtversicherung ein Betrag in Höhe von insgesamt 150 Euro und zur Position Heizung ist ein Betrag von 180 Euro handschriftlich eingetragen.

Wegen der Einzelheiten dieser Aufstellung wird auf Bl. 38 d.A. verwiesen.

Der Beklagte erbringt jeweils Vorauszahlungen für Nebenkosten, differenziert nach Vorauszahlung Betriebskosten und Vorauszahlung Nebenkosten, differenziert nach Vorauszahlung Betriebskosten und Vorauszahlung Heizkosten, im Jahre 2015 waren dies monatlich 492,66 Euro, für das Jahr 2016 werden insoweit 719,95 Euro gefordert.

Mit Schreiben vom 05.09.2014 rechnete die Beklagte die Nebenkosten für das Jahr 2013 ab und korrigierte diese Abrechnung mit Schreiben vom 08.07.2015, nachdem der Beklagte Monierungen erhoben hatte. Die korrigierte Abrechnung für das Jahr 2013 weist eine Nachzahlungsverpflichtung in Höhe von 1.699,02 Euro aus.

Hinsichtlich der Abrechnung wird auf Bl. 18 d.A. verw[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv