Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Formgerechte Begründung Verfahrensrüge

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Rostock – Az.: 21 Ss OWi 102/21 (B) – Beschluss vom 20.08.2021

In dem Bußgeldverfahren hat das Oberlandesgericht Rostock – Senat für Bußgeldsachen – am 20. August 2021 beschlossen:

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 01.06.2021 – 327 OWi 752/20 – wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Vorpommern-Rügen – Der Landrat – vom 17.06.2020 ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr eine Geldbuße von 500,- Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot unter der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet worden.

Den hiergegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Stralsund durch Urteil vom 01.06.2021 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein, der Haupt-verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Das von ihm vorgelegte ärztliche Attest lasse keine gerichtliche Prüfung einer etwaigen Verhandlungsunfähigkeit zu.

Gegen dieses dem Betroffenen am 09.06.2021 zugestellte Urteil hat er mit Anwaltsschriftsatz vom 15.06.2021 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 15.06.2021 mit der Rüge der Verletzung formellen (Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG) und materiellen Rechts begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2020 beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Stralsund zurückzuverweisen. Sie erachtet die Verfahrensbeanstandung des Betroffenen für zulässig ausgeführt und begründet.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die gegen die Einspruchsverwerfung gerichtete Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist nicht zulässig erhoben.

a) Zwar durfte das Amtsgericht den Einspruch nicht mit der oben genannten Begründung verwerfen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt (§ 74 Abs. 2 OWiG) ist nicht, ob er sich durch eigenes Vorbringen genügend entschuldigt hat, sondern vielmehr, ob er entschuldigt ist, das heißt, ob sich aus den Um-ständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv