Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerkündigung in Wartezeit

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 3 Sa 196/17 – Urteil vom 14.03.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.09.2017, Aktenzeichen 2 Ca 443/17, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung in der Probezeit.

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 23.08.2016 /25.08.2016 seit dem 01.10.2016 bei dem beklagten Verein als Leiter des Rettungsdienstes bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.000,00 Euro beschäftigt.

Bei dem beklagten Verein besteht ein Betriebsrat. Gleichwohl wurde im Hinblick auf die Einstellung des Klägers das Verfahren nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz nicht durchgeführt. Der beklagte Verein vertritt insoweit die Auffassung, der Kläger sei in seiner Funktion als Leiter des Rettungsdienstes als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu bewerten. Daraufhin leitete der Betriebsrat bei dem Arbeitsgericht Rostock ein Beschlussverfahren (5 BV 16/16) mit dem Begehren ein, dem beklagten Verein aufzugeben, die Einstellung des Klägers in seiner Funktion als Leiter Rettungsdienst aufzuheben. Das benannte Beschlussverfahren ist in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 beigezogen worden. Die Beteiligten des Beschlussverfahrens schlossen am 08.03.2017 einen Vergleich mit – soweit hier von Bedeutung – folgendem Inhalt:

„Der beteiligte Arbeitgeber verpflichtet sich – ohne Anerkennung irgendeiner weitergehenden Rechtspflicht -, vor Einstellung des nachfolgenden Rettungsdienstleiters den örtlich zuständigen Betriebsrat gemäß den §§ 99 bis 101 BetrVG zu beteiligen, d. h. notfalls auch ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht durchzuführen. Damit wird klargestellt, dass beide Betriebsparteien sämtliche Rechte und Pflichten aus den §§ 99 bis 101 BetrVG besitzen. Das gleiche Mitbestimmungsrecht soll gelten, wenn die Stelle des (nachfolgenden) Rettungsdienstleiters im Wege einer (innerbetrieblichen) Versetzung neu besetzt werden soll.“

Mit Schreiben vom 15.03.2017, dem Kläger zugegangen am 16.03.2017, kündigte der beklagte Verein das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.03.2017. In diesem Zusammenhang hörte der beklagte Verein den bei ihm bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 06.03.2017 unter Mitteilung der Sozialdaten zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers an. In de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv