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WEG – Anfechtung Sanierungsschluss

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LG Frankfurt – Az.: 2-13 S 6/16 – Urteil vom 15.03.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30.12.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.549,16 €
Gründe
I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben, so dass zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden kann. Gegen die Beurteilung des Amtsgerichts wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

1. Zu Recht ist das Amtsgericht zunächst zu der Einschätzung gelangt, dass die Nichtanwendung von § 49 Abs. 2 WEG in dem Kostenbeschluss im Vorprozess auf das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Kläger gegen die Beklagte ohne Belang ist. Soweit die Berufung hierzu unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Berlin (NJW 2009, 2544) eine andere Ansicht vertritt, so ist dieser Ansicht bereits im Jahre 2010 der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht, weil es dessen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Denn die Entscheidung, dem Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten aufzuerlegen oder hiervon abzusehen, ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig, da insoweit nicht über einen prozessualen Anspruch (§ 322 Abs. 1 ZPO) eine Entscheidung ergeht (BGH NZM 2010, 748). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kostenentscheidung im Vorprozess um eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO handelte, bei der angesichts des beschränkten Prüfungsumfang des Gerichts die Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG ohnehin problematisch ist (vgl. dazu Kammer ZMR 2014, 473; BGH WuM 2016, 704).

2. Ebenfalls zu Recht ist das Amtsgericht auch zu der Beurteilung gelangt, dass der Anspruch nicht verjährt ist. Für Erstattungsansprüche für durch das Führen eines Prozesses verursachten Schaden entspricht es gefest[…]


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