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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterbringung eines Betreuten: Erkrankung im Zusammenhang mit schwerster Alkoholabhängigkeit

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LG Bielefeld – Az.: 23 T 96/18 – Beschluss vom 15.03.2018
Orienierungssatz
1. Auch wenn Alkoholismus für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung i.S.d. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist, gilt etwas anderes, wenn die Sucht entweder in ursächlichem Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Substanzmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens oder einer psychischen Erkrankung erreicht hat.(Rn.14)

2. Ist zwingend mit Rückfällen und erneuten schwersten Verletzungen zu rechnen, sollte der Betroffene nicht in seine häusliche Umgebung entlassen werden.(Rn.17)

3. Wenn der Betroffene in Bezug auf seine Erkrankung nicht mehr zu einer freien Willensbildung in der Lage ist, ist eine langfristige geschlossene Unterbringung von mindestens einem Jahr erforderlich, um einer erheblichen Lebens- und Gesundheitsgefährdung vorzubeugen.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts M. vom 15.02.2018 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Betroffene leidet seit vielen Jahren unter einer schweren Alkoholkrankheit, die in den letzten Jahren immer wieder zu kurzen und längeren Aufenthalten in Kliniken geführt hat; so hat sich der Betroffene bei immer wieder auftretenden prolongierten Entzugskrampfanfällen teils so schwer verletzt, dass er operiert werden musste. So zeigte sich bei einem der letzten Unfälle dieser Art ein erhebliches neurologisches Defizit, ein Teil des Gehirns hatte sich aufgelöst.

Infolge einer Anregung der behandelnden Ärztin der Intensivstation vom 17.01.2017 wurde für den Betroffenen zunächst eine vorläufige umfassende Betreuung eingerichtet. Im Mai 2017 wurde schließlich der Beteiligte zu 2. zum neuen Betreuer des Betroffenen bestellt.

In den Jahren 2016 und 2017 befand sich der Betroffene jeweils ca. 20 bis 30 Mal in der Klinik, wobei im Jahre 2017 eine deutliche Zunahme der Aufenthalte festzustellen war.

Anfang Januar 2018 wurde der Betroffene mit einem Delir nach einem erneuten Krampfanfall mit schwerwiegenden Gedächtnisstörungen und Weglauf- und Verwahrlosungstendenzen in das Klinikum M. eingewiesen, eine Demenz bei lang[…]


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