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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sittenwidrigkeit einer Kündigung – Treuwidrigkeit

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 1300/17 – Urteil vom 15.03.2018

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom

8. August 2017 – 8 Ca 2025/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel, die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 2. Februar 2017.

Die Klägerin ist 38 Jahre alt (geb. …. 1979), staatlich anerkannte Erzieherin und staatlich anerkannte Sozialassistentin mit einer siebenjährigen Erfahrung als Kinderfrau. Sie war bei der Beklagten, aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 23. Mai 2016 nebst Anlage seit dem 1. Juni 2016 befristet bis zum 31. Mai 2017 als Nanny/Kinderfrau mit einer Vergütung von 5.000,00 EUR brutto/mtl. zuzüglich eines Sachbezugs für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 229,50 EUR brutto beschäftigt.

Die Beklagte ist 34 Jahre alt (geb. ….. 1983) und eine in Berlin lebende, international bekannte und international tätige deutsch-türkische Schauspielerin. Sie tritt insbesondere in ursprünglich türkischsprachigen, jedoch in zahlreiche Sprachen synchronisierten Produktionen von TV-Serien sowie Kino- und Fernsehfilmen auf. In diesem Zusammenhang kommt es aufgrund beruflicher Notwendigkeiten nicht selten zu teilweise auch längerfristigen Auslandsaufenthalten. Sie ist alleinerziehende Mutter einer am 10. Februar 2014 geborenen Tochter.

Im Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass der Aufgabenbereich der Klägerin insbesondere die Betreuung und Förderung eines oder mehrerer Kinder und Haushaltstätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stehen, umfasse. Einzelheiten wurden dazu in der Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbart. Als Arbeitsort wurde neben Berlin auch die Tätigkeit auf nationalen und internationalen Reisen der Beklagten und die Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vereinbart. Überstunden insbesondere auch während der Reisen, sollten in Freizeit abgegolten werden. Für die Zeit nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit wurde die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart.

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine An[…]


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