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Wohngebäudeversicherung – Anspruchsgeltendmachung Versicherter

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OLG Frankfurt – Az.: 3 U 59/17 – Beschluss vom 16.03.2018

In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Gründe
I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung als versicherte Person Ansprüche auf Regulierung eines Leitungswasserschadens vom 29.06.2014 aus einer Wohngebäudeversicherung weiter.

Die Klägerin ist Sondereigentümerin und Mitglied der WEG A-Straße in Stadt1.

In den vorgelegten Unterlagen finden sich unterschiedliche Angaben zur Person des Versicherungsnehmers. Während im Antrag auf Wohngebäudeversicherung von 1990 (Anlage B 10, BI. 89 d.A.) noch die Eigentümergemeinschaft als Antragstellerin angegeben war, in der Anlage zum Nachtragsschein vom 10.01.1997 (Anlage B 11, BI. 91 d.A) als Versicherungsnehmer die „Eigentümergesellschaft Vertr. d. F. Nachname1″ genannt wurde und in der Anlage zum Nachtragsschein vom 17.08.2006 (Anlage B 1, Bl. 60 d.A) von einer ‚WEG A-Straße c/o Fr Reinig Nachname1“ die Rede war, hieß es in der Anlage zum Nachtragsschein vom 04.03.2009 (Anlage K 1, BI. 6 d.A) die „Hausverwaltung R Nachname1“ sei Versicherungsnehmerin.

Dem Versicherungsverhältnis waren die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2005) zugrunde gelegt, die unter § 4 b) VGB als versicherte Gefahren auch Schäden durch Leitungswasser erfassen. Hinsichtlich der Versicherung für fremde Rechnung heißt es unter § 35 VGB 2005:

§ 35 Versicherung für fremde Rechnung

1. Schließt der Versicherungsnehmer die Versicherung im eigenen Namen für einen anderen (Versicherter) ab, so kann nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte eine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

Im Juni 2014 trat in der Wohnung der Klägerin ein Fe[…]


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