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Werkunternehmerhaftung bei Wasseruhraustausch

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LG Kiel – Az.: 12 O 346/17 – Urteil vom 16.03.2018

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kiel vom 17.10.2017 (Az. 12 O 346/17) wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.10.2017 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.
Tatbestand
Das klagende Versicherungsunternehmen fordert von der Beklagten aus übergegangenem Recht Schadenersatz.

Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der … . Letztere ist Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks in der … . Die Klägerin versichert die Eigentümerin unter anderem gegen das Risiko von Leitungswasserschäden.

Die Eigentümerin beauftragte die Beklagte mit Einbau und Wartung von Wasserzählern und der Abrechnung des Wasserverbrauchs in dem vorbezeichneten Gebäude. Im Jahr 2015 stand der Austausch von Wasserzählern an. Die Beklagte beauftragte damit den Subunternehmer …, dem die Beklagten den Streit verkündet hat.

Am 09.09.2015 betrat der Streitverkündete auftragsgemäß die Wohnung des Mieters … in dem Gebäude der Eigentümerin, um den Kaltwasserzähler zu wechseln. Ohne zuvor die Wasserzufuhr abzustellen, machte er sich an Vorrichtungen zu schaffen. Infolge dessen, noch während sich der Streitverkündete in der Wohnung befand, kam es zu einem Austritt von Leitungswasser, welcher Gebäudeschäden verursachte.

Die Klägerin regulierte die der Eigentümerin aus dem Wasseraustritt entstandenen Schäden durch Zahlung von insgesamt 30.019,02 €. Wegen der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf die Seiten 6 und 7 der Klageschrift Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.08.2016 ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 28.168,50 € bis zum 09.09.2016 auffordern.

Die Klägerin behauptet, der Wasserschaden beruhe auf einem Montagefehler des Streitverkündeten. Dieser habe eine Verschraubung gelöst, obwohl nach den anerkannten Regeln der Technik zuvor die Wasserzufuhr hätte abgestellt werden müssen. Nach Auffassung der Klägerin begründet die Verletzung anerkannter Regeln der Technik einen Anscheinsbeweis der Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden.

Die Klage ist am 25.09.2017 zugestellt worden.

Die Beklagte ist durch Versäumnisurteil verurteilt worden, an die Klägerin 30.019,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pr[…]


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