AG Schwelm – Az.: 22 C 399/17 – Urteil vom 19.03.2018
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400,00 EUR seit dem 01.09.2017, aus 400,00 EUR seit dem 01.10.2017, aus 400,00 EUR seit dem 01.11.2017 und aus 400,00 EUR seit dem 01.12.2017 auf das Konto bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG, Inhaber: S, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten L aus Schwerte von der Verbindlichkeit in Höhe von 255,85 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert von 1.600,00 EUR.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlungen aus einem Pferdeeinstellungsvertrag. Die Klägerin ist in einer Grundstückseigentümergemeinschaft mit Frau T zu je ½ Miteigentümerin der S in 00000 B. Die Beklagte schloss ausweislich des vorgelegten Vertrags (s. Anlage zum Protokoll vom 19.03.2018, Bl. 75 ff. d.A.) mit der „S“ einen Pferdeeinstellungsvertrag. Nach § 2 dieses Vertrages beträgt die Vergütung 400,00 EUR monatlich und ist im Voraus auf das Gemeinschaftskonto des Betriebs bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG, Filiale Dortmund, Kto.-Nr. XXX, BLZ: XXX, zu überweisen.
Dieser Verpflichtung war die Beklagte bis einschließlich Juli 2017 nachgekommen. Seit Anfang August bis November 2017 blieben die Zahlungen auf dem Gemeinschaftskonto aus, stattdessen zahlte die Beklagte an T. Vorausgegangen war ein Schreiben der T, mit dem sie u.a. die Beklagte anwies, die Boxen-Miete zukünftig auf ihr persönliches Konto zu überweisen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 45 d.A. Bezug genommen. Zuvor hatte die Klägerin mit Schreiben vom 12.05.2017 die Kündigung der GbR mit Frau T erklärt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2017 wurde die Beklagte erfolglos aufgefordert, die Zahlungen weiterhin auf das Gemeinschaftskonto zu leisten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 1.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400,00[…]