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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag – Rückzahlung nicht verbrauchter Vorauszahlungen

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AG Bonn – Az.: 201 C 328/17 – Urteil vom 19.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlung nicht verbrauchter Vorauszahlungen auf Nebenkosten.

Die Kläger schlossen als Mieter mit der S GmbH unter dem 25.02./10.03.1961 einen Mietvertrag betreffend eine Wohnung im Haus S1-straße … in C. Die Beklagte zu 2) ist Rechtsnachfolgerin der Vermieterin und demnach auf Vermieterseite in den Mietvertrag eingetreten.

In § 4 heißt es: „Die nach dem Recht über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und den sonst maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte Miete beträgt monatlich 66,70 DM. Absatz 2) der v. g. Vertragsklausel sieht vor, dass diese Miete nicht die Kosten des Wasserverbrauchs für den Hausgarten, für die Benutzung eines Wassermotors oder sonstiger Sondereinrichtungen, die Kosten für Schönheitsreparaturen, Kosten der Hausreinigung, Kosten der Treppenhausbeleuchtung , Vorauszahlung auf Wasserumlage deckt.

Mit Schreiben vom 10.10.2016 erteilte die Beklagte Abrechnung über Betriebskosten für das Kalenderjahr 2015. Wegen der Abrechnung im Einzelnen wird auf Bl. 15 d. A. Bezug genommen. Unter Berücksichtigung von Vorauszahlungen in Höhe von 1.441,00 EUR endet die Abrechnung mit einem Guthaben für die Kläger in Höhe von 36,40 EUR.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2017, adressiert an die Beklagte zu 1), erhoben die Kläger Einwendungen u.a. gegen die v.g. Abrechnung. Sie machten dabei geltend, dass sie mit Ausnahme der Positionen Wasserversorgung und Entwässerung, Hausreinigung sowie Treppenbeleuchtung keine weiteren Nebenkosten zu trägen hätten. Sie verlangten eine neue Abrechnung sowie die Bestätigung, dass ihnen künftig keine weiteren Kosten, mit Ausnahme der im Mietvertrag enthaltenen in Rechnung gestellt werden. Die Beklagte zu 1) ist Dienstleistungsgesellschaft, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags für die Beklagte zu 2) handelt.

Die Beklagte zu 2) leistete weder die geforderte Rückzahlung, noch gab sie die v.g. Bestätigung bezüglich künftiger Abrechnungen ab.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen[…]


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