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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung für Bergschäden – Berggefahr

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LG Dortmund – Az.: 6 O 25/18 – Urteil vom 23.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen einer Bergschadensgefahr geltend. Sie begehrt von der Beklagten als Bergwerkseigentümerin Ersatz bereits angefallener Kosten für die Sicherung und Baureifmachung von Grundstücken sowie die Feststellung, dass eine entsprechende Verpflichtung auch für noch nicht baureife Grundstücke bestehe.

Der Werksstandort der Klägerin befindet sich derzeit auf einem Gelände südlich der O-Straße in E.

Die Klägerin plant auf einem Gelände nördlich der O-Straße den sog. X-Campus, d.h. insbesondere die Errichtung einer neuen und modernen Fabrik, weiterer Gebäude für Verwaltung und Forschung, Sozialflächen, ein Costumer Interface sowie ein Museum. Am Ende der Bauarbeiten möchte die Klägerin ihren jetzigen Betrieb an den Nordrand des neuen X-Campus verlegen.

Das Gelände des geplanten X-Campus besteht aus einer Reihe von Grundstücken. Insoweit wird Bezug genommen auf die Auflistung in der Klageschrift vom 18.08.2017 (Blatt 4 f. d.A.). Einige der Grundstücke hat die Klägerin bereits zu Eigentum erworben. Hinsichtlich anderer Grundstücke soll der Eigentumserwerb demnächst erfolgen.

Unterhalb der streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich Stollen, die auf in der Vergangenheit dort betriebenen Bergbau zurückzuführen sind. Die Beklagte ist Bergwerkseigentümerin der unterhalb der Grundstücke der O-Straße liegenden Bergwerksfelder bzw. Eigentümerin der Bergbauberechtigungen auf den streitgegenständlichen Grundstücken.

Die Klägerin beauftragte das J, Beratender Ingenieur M (J) mit der Klärung der bergbaulichen Entwicklung im streitgegenständlichen Bereich. Das J erstellte daraufhin den Bericht vom 21.09.2015 (Anlage K5, Blatt 33 d.A.).

In der Zeit vom 21.09.2015 bis zum 30.09.2016 ließ die Klägerin Baugrunduntersuchungen durchführen. Das J erstellte für die Klägerin insoweit den Kurzbericht vom 31.03.2017 (Anlage K2, Blatt 18 d.A.).

Darüber hinaus ließ die Klägerin auf einem Teil der Flächen Sicherungsmaßnahmen ausführen.

Zudem fragten die klägerischen Prozessbevoll[…]


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