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Hausratversicherung – Einsteigediebstahl

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KG Berlin – Az.: 6 U 131/16 – Beschluss vom 03.04.2018

In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 8. September 2016 beraten, sieht eine gewisse Erfolgsaussicht für die Berufung der Beklagten und schlägt den Parteien deswegen eine gütliche Einigung vor.
Gründe
I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Hier weckt die Berufungsbegründung Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Die Grundsätze der Rechtsprechung zu Beweiserleichterungen im Bereich der Hausratsversicherung hat das Landgericht allerdings zutreffend angewendet.

1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden dem Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 20. 12. 2006 – IV ZR 233/05 – = NJW-RR 2007, 466 f. = VersR 2007, 241 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 9; Urt. v. 18. 10. 2006 – IV ZR 130/05 – = VersR 2007, 102 ff = NJW 2007, 372 ff. – zitiert nach juris: Rdnr. 14). Sie beruhen auf der Erwägung, dass der Täter eines Einbruchsdiebstahls regelmäßig darum bemüht ist, bei der Tat keine Spuren zu verursachen, die ihn überführen könnten. Ebenso versucht er, unbemerkt zu bleiben, um die Tatdurchführung nicht zu gefährden. Deshalb ist es oft nicht möglich, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 9 m. w. Nachw.). Ohne sie wäre der Wert einer Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, in Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (vgl. BGH, a. a. O.).

Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, di[…]


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