Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – fingiertes Anerkenntnis bei Ablehnung Leistungspflicht

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Celle – Az.: 8 U 250/17 – Urteil vom 09.04.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen sowie unter vollständiger Zurückweisung der Anschlussberufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.200,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf 26.400,00 € seit dem 18. Februar 2014,
auf weitere 7.200,00 € seit dem 15. November 2014,
auf weitere 14.400,00 € seit dem 1. September 2015 und
auf weitere 1.200,00 € seit dem 2. September 2015.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum ab einschließlich Mai 2012 bis einschließlich September 2015 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 die gemäß § 12 (3) der BUZ zum Zusatztarif R jährlich fällig werdenden Überschussanteile, welche über die Bonusrente hinaus bestehen, für den Berufsunfähigkeitszeitraum von einschließlich Mai 2012 bis einschließlich September 2015 der Höhe nach mitzuteilen und auszubezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. November 2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, soweit der Kläger ursprünglich von der Beklagten Berufsunfähigkeitsleistungen, Überschussbeteiligung und Beitragsfreistellung auch über September 2015 hinaus bis einschließlich März 2017 geltend gemacht hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz tragen der Kläger 18 % und die Beklagte 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv