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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – fiktive Verbringungskosten + UPE-Aufschläge

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AG Iserlohn – Az.: 43 C 391/17 – Urteil vom 11.04.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 370,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2017 zuzahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Dr. B, E & Partner über 83,54 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer, fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 257,03 EUR Euro als Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 S. 1.

Die von der Klägerin im vorgelegten Sachverständigengutachten des Sachverständigen S vom 28.06.2017 aufgeführten Arbeiten waren insgesamt erforderlich um den in Rede stehenden Schaden am Fahrzeug der Klägerin zu beseitigen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten gehören auch die insoweit angesetzten Verbringungskosten in Höhe von 99,00 EUR zu den erforderlichen Kosten.

Die Kosten der Verbringung des Fahrzeuges in eine Fremdlackiererei können bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich – und auch vorliegend – geltend gemacht werden. Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören wie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB (LG Hagen Urt. v. 12.4.2013 – 1 S 175/12, BeckRS 2016, 03228; OLG Hamm Urt. v. 13.5.1998 – 3 U 182/97, BeckRS 1998, 04876).

Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die dem Geschädigten zur Auswahl stehenden Fachwerkstätten über eigene Lackierereien verfügen und in dem Aufsuchen einer Werkstatt ohne eigene Lackiererei daher ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu sehen sei, weil die Werkstattauswahl als willkürlich zu erachten sei ((LG Hagen Urt. v. 12.4.2013 – 1 S 175/12, BeckRS 2016, 03228).

Dies ist vorliegend durch die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten aber weder dargetan noch ersichtlich, zumal Verbringungskosten im Bezirk des AG Iserlohn üblicherweise anfallen.

Der Kläger kann auch die in dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten angesetzten Aufschläge auf Ersatzteilkosten im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung geltend machen.[…]


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