Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schuldrechtliches Wegerecht für Nachbarn

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Aachen – Az.: 3 S 2/21 – Beschluss vom 05.08.2021

Beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Tatbestand:
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das den Beklagten zustehende, schuldrechtlich im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter begründete Wegerecht steht allen drei klägerischen Anträgen entgegen. Es verschafft den Beklagten ein Recht zum Besitz iSd § 986 Abs. 1 BGB an dem Gartentorschlüssel, verpflichtet die Kläger zum Erhalt einer Zugangsmöglichkeit auf ihr Grundstück und verhindert eine gegenteilige Feststellung.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt haben die Kläger im Kaufvertrag vom 05.05.2015 mit den Eheleuten Q. – den Voreigentümern des von ihnen bewohnten Hauses – ein Wegerecht zugunsten der Beklagten – ihrer Nachbarn – vereinbart. Die von der Berufung aufgeworfene Frage, inwiefern die Voreigentümer zur Weitergabe eines solches Wegerechts verpflichtet waren kann hierfür dahinstehen, da es den Klägern unabhängig von einer entsprechenden Verpflichtung der Voreigentümer unbenommen war, einen entsprechende Vereinbarung mit diesen zu treffen. Dies ist hier in Ziffer V.6 des vorgenannten Vertrags (Bl. 15R der Akte) erfolgt, in dem sie sich verpflichteten, den neben dem Haus und über den Hof verlaufenden Weg weiterhin zu dulden, offen zu halten, zu unterhalten und die Benutzung durch die jeweiligen Bewohner der benachbarten Mittelwohnung auch mit Zweirädern, Hand-, Kinderwagen und dergleichen zu gestatten und diese Verpflichtung zudem an etwaige Rechtsnachfolger im Eigentum zu übergeben.

Bei dieser Vereinbarung mit den Voreigentümern handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten der Beklagten, durch den diese unmittelbar das Recht erworben haben, die Leistung von den Klägern zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB).

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Schuldner (Versprechender) eine bestimmte Leistung an einen vom Gläubiger (Versprechensempfänger) bestimmten Dritten erbringen soll und dem Dritten – im Unterschied zu einem unechten Vertrag zugunsten Dritter – ein eigenes Forderungsrecht zustehen soll. Jede schuldrechtliche […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv