AG Spandau -Â Az.: 7 C 257/20 -Â Urteil vom 30.06.2021
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 356,02 Euro zu zahlen. Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 445,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Rückzahlung der – restlichen – Kaution in Höhe von 356,02 Euro. Der fällige Kautionsrückzahlungsanspruch ist infolge der durch den Beklagten erklärten Aufrechnung mit der vereinbarten Miete vom 1. Mai 2019 bis 15. Mai 2019 in Höhe von 88,98 Euro erloschen. In diesem Umfang hatte der Beklagte gemäà § 546a Abs. 1 BGB Anspruch auf Entschädigung in Höhe des anteiligen Mietzinses für den Zeitraum 3. bis 6. Mai 2019. Soweit er darüber hinaus die Aufrechnung mit der „1/2 Miete bis 15.5.2019“ erklärt, geht die Aufrechnung ins Leere. Im Einzelnen:
1) Soweit es die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses (30. April 2019) bis zur Terminvergabe des Beklagten am 3. Mai 2019, haben zwar die Klägerinnen die Mieträume nicht an den Beklagten zurückgegeben. Gleichwohl steht dem Beklagten für diesen Zeitraum ein Anspruch nach § 546 a Abs. 1 BGB nicht zu, weil eine „Vorenthaltung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht gegeben ist. Ein Vorenthalten gemäà § 546a Abs. 1 BGB liegt nach ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn der Mieter die Mietsache nach beendetem Mietverhältnis nicht zurück gibt und das gegen den Willen des Vermieters geschieht (vgl. BGH, VIII ZR 214/16 NJW 2917, 2997; BGH, WuM 2010, 632; BGH, WuM 2006, 102; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 546 a Rn. 45). Zwar haben die Klägerinnen die Mietsache nicht mit Ablauf des 30. April 2019 zurückgegeben. Das allein löst indes noch nicht den gesetzlichen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Mieter den rechtsgrundlosen Besitz gegen den Willen des Vermieters aufrecht erhält. Das kann für den Streitfall nicht festgestellt werden. Den E-Mail-Mitteilungen der Parteien ist zu entnehmen, dass der Beklagte selbst den Klägerinnen den 3. Mai 2019 als Termin für die Rückgabe der Mietsache benannt hatte und keinen früheren Zeitpunkt, der an der Weigerung der Klägerin gescheitert wäre. Dieser Termin stellt gemäà § 271 BGB den für die Leistungszeit maÃ[…]