LG Berlin – Az.: 63 S 217/17 – Urteil vom 13.04.2018
Auf die Berufung der Kläger und der Drittwiderbeklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 31.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 11 C 294/16 – abgeändert und neu gefasst:
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 4.146,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2016 zu zahlen.
Die Kläger und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen innegehaltenen Wohnräume in der …-Straße 4 in … Berlin, Vorderhaus, Erdgeschoss und Souterrain, bestehend aus elf Räumen, Küche, vier Fluren, einem Wannenbad, zwei Gäste-WC und einer Holzveranda mit einer Wohnfläche von ca. 310,57qm sowie einer Garage mit Direktzugang zum Haus zu räumen und an die Beklagte herauszugeben.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz sind wie folgt zu tragen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 74 %, die Kläger als Gesamtschuldner weitere 16 % und die Beklagte 10 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen. Die Drittwiderbeklagte hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz sind wie folgt zu tragen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 82 %, die Kläger als Gesamtschuldner weitere 13 % und die Beklagte 5 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen. Die Drittwiderbeklagte hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern und der Drittwiderbeklagten wird nachgelassen, die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen wird den Parteien nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Den Klägern und der Drittwiderbeklagten wird eine Räumungsfrist bis einschließlich 31.10.2018 eing[…]