VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 547/18 – Beschluss vom 16.04.2018
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1602/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Bei evidenten Eignungsmängeln – wie hier beim Konsum von Amphetamin – bedarf es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter keiner differenzierten, auf die Umstände des Einzelfalles eingehenden Begründung der sofortigen Vollziehung.
Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 -, juris, Rn. 3 ff.
Diesen Anforderungen wird die von dem Antragsgegner gegebene Begründung gerecht. Er hat deutlich gemacht, dass die Antragstellerin ohne die Anordnung des Sofortvollzugs hochrangige Rechtsgüter anderer Menschen, nämlich der übrigen Verkehrsteilnehmer, gefährden könnte.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits -[…]