OLG Koblenz – Az.: 10 U 1167/16 – Urteil vom 11.04.2018
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.08.2016 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1. begehrt, die Beklagte zu verurteilen, Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungskosten betreffend Mängel im Bereich der Dachentwässerung / Abdichtung in der …[A]straße 15 zu zahlen.
2. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin entstanden ist und noch entsteht, dass an dem Gebäude …[A]straße 9-15 die Dachentwässerung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sie lediglich aus zwei Fallrohren besteht, die an die Kastenrinne angeschlossen sind, diese Kastenrinne unterdimensioniert und nicht abgedichtet ist; sowie dadurch, dass die Sandsteine im Bereich der Attika / Fassade mit einem ungeeigneten Anstrich versehen ist; sowie dadurch, dass aufgrund der baulichen Mängel im Bereich des Daches und der deshalb vorhandenen offenen Bauteilfugen Wasserabströmungen in Gesims und Steinelemente eintreten, dies auch im Bereich der Balkonfensterelemente der unterhalb des Daches liegenden Wohnungen; sowie dadurch, dass Dachsteine und Mauerziegel der Klinkerfassade nicht geschützt, nicht imprägniert und nicht hydrophobiert sind; sowie dadurch, dass das Gefälle der Flachdachterrasse nicht nach den Regeln der Technik errichtet wurde, sondern in Gegenrichtung verläuft; sowie dadurch, dass die Anschlüsse im Bereich der Attika undicht sind.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitere Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung durch die andere durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollsteckbaren Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I.
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen behaupteter Mängel des Gemeinschaftseigentums geltend.
Die Beklagte hat den in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudekomplex teilweise neu errichtet, teilweise ist Altbestand saniert worden. Die Sondereigentumseinheiten si[…]