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Bauträgervertrag – Abnahme durch Nutzung?

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OLG Karlsruhe – Az.: 15 U 57/18 – Urteil vom 10.05.2019

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 15. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2019 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. Februar 2018 – 4 O 118/17 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen geändert:

Vertragliche Gewährleistungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bezogen auf das Gemeinschaftseigentum aus den Kaufverträgen mit den Wohnungseigentümern des Anwesens … Frau … (Wohnung 1) und Herr … (Wohnung 2), Herr … und Frau … (Wohnung 3), Frau … (Wohnung 4), Frau … (Wohnung 6), Herr … und Frau … (Wohnungen 7 und 8) sind verjährt.

Es wird festgestellt, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin in Bezug auf die Wohnung Nr. 5 in der streitgegenständlichen Eigentumsanlage … in … keinerlei Gewährleistungsrechte bestehen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbarem Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gegen die Klägerin noch Gewährleistungsrechte durchsetzen kann.

Sieben von acht Eigentumswohnungen des Gebäudes der Beklagten kaufte die Klägerin von einer Dritten und verkaufte sie an die oben genannten Mitglieder der Beklagten weiter, wobei sie sich verpflichtete, das Gebäude und die Wohnungen zu sanieren, was ab 2010 erfolgte. Die weitere Wohnung (Wohnungseinheit Nr. 5) sanierte die Klägerin aufgrund eines Auftrags ihrer Verkäuferin; diese veräußerte die Einheit 2015. Das Sondereigentum der veräußerten Wohnungen wurde jeweils im Sommer 2011 abgenommen. Zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums lud die Klägerin die einzelnen Erwerber zum 29.9.2011 ein. Nachdem am Vortag eine Eigentümerversammlung stattgefunden hatte, begingen Vertreter der Klägerin an diesem Tag mit einem Mitarbeiter der Streithelferin, der Verwalterin, einem beauftragten Sachverständigen, dem Zeugen …, und den Erwerbern der Wohnungen 3, 7 und 8 das Anwesen. Es wurde ein Protokoll mit noch zu erledigenden Restarbeiten erstellt. Im Hinblick darauf trafen sich Mitarbeiter der Klägerin am 27.10.2011 wiederum mit dem Mitarbei[…]


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