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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenvertrag – Abnahme Planungs- und Überwachungsleistungen

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OLG Koblenz – Az.: 2 U 660/17 – Urteil vom 12.04.2018

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 24.05.2017, Az. 8 O 117/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.

Die Kläger, Eigentümer der Grundstücke …[Y] 11-13 in …[Z], beauftragten die Beklagten, die ein Architekturbüro betreiben, unter dem 14.12.2005 mit der Objektplanung für ein Einfamilienhaus, den dazu gehörenden Freianlagen und den raumbildenden Ausbauten. Nach der über die als Anlage B 1 zu den Akten gereichte Honorarermittlung ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten zur Erbringung der Leistungen aus den Leistungsphasen 1-8 nach der HOAI beauftragt wurden.

Im Zeitraum Januar 2006 bis Juli 2007 wurde der Bau von Wohnhaus und Außenanlagen durchgeführt; anschließend erfolgte der Einzug der Kläger. Die Schlussrechnung der Beklagten vom 13.12.2006 glichen die Kläger am 18.12.2006 vollständig aus.

Im Jahre 2011 zeigten sich in den Gewerken Außenputz- und Dacharbeiten Mängel, zu deren Beseitigung die Kläger die beteiligten Handwerker mit Schreiben vom 4. und 14.07.2011 erfolglos aufforderten. Unter dem Az. 8 OH 46/2011 führten die Kläger sodann beim LG Koblenz ein selbständiges Beweisverfahren gegen die ausführenden Handwerksfirmen, in dessen Verlauf sie den Beklagten den Streit verkündeten. Die Streitverkündungsschrift (Bl. 71 ff. der Beiakte) wurde den Beklagten am 31.10.2012 zugestellt, am 09.01.2013 erklärten diese den Beitritt.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige …[A] stellte im Rahmen dieses Verfahrens Mängel fest, hinsichtlich deren Art und Umfang auf die gutachterlichen Ausführungen im beigezogenen selbständigen Beweisverfahren Bezug genommen wird.

Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagten auf die nach den gutachterlichen Feststellungen erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten in Höhe von 28.520,99 € netto sowie die Kosten für das selbständige Beweisverfahren in Höhe von 9.706,09 € in Anspruch genommen.

Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen:

Zwischen den Parteien sei zunächst neben den Leistun[…]


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