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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit Eigentümerzustimmung nach § 12 WEG

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 12/18 – Beschluss vom 17.04.2018

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.

Im Bestandsverzeichnis des betroffenen Wohnungsgrundbuchs ist nach der Beschreibung des betroffenen Miteigentumsanteils und des Sondereigentums aufgeführt, dass für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuch angelegt ist (Blätter …, …, …, …). Weiter ist dort unter Bezugnahme auf etliche aufgeführte Bewilligungen verzeichnet, dass die Veräußerung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Es folgt die Aufzählung von Ausnahmen von der Zustimmungspflicht. In Abt. I, lfd. Nr. 3, ist die hiesige Beteiligte zu 2. als Eigentümerin eingetragen.

Am 27.03.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte neben weiteren Urkunden eine Ausfertigung seiner notariellen Urkunde vom 25.07.2016, UR-Nr. …/2016, beim Grundbuchamt eingereicht und unter anderem die Eigentumsumschreibung beantragt. Ausweislich dieser Urkunde haben die Beteiligten einen Wohnungseigentumskaufvertrag abgeschlossen, nach dem die Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 1. unter anderem das hier betroffene Wohnungseigentum verkauft hat. In § 5 der Urkunde haben die Beteiligten die Auflassung erklärt. Die Beteiligte zu 2. hat dort bewilligt und die Beteiligte zu 1. hat beantragt, die Eigentumsänderungen im Grundbuch einzutragen. Ausweislich § 8 der Urkunde haben die Beteiligten den Verfahrensbevollmächtigten als beurkundenden Notar beauftragt und bevollmächtigt, diesen Vertrag zu vollziehen und für die Beteiligten die Genehmigungen, Erklärungen und Bescheinigungen, die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind, zu beantragen und einzuholen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entgegenzunehmen. Alle Genehmigungen, Erklärungen und Bescheinigungen, die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind, sollten danach mit dem Eingang bei dem Verfahrensbevollmächtigten für und gegen die Beteiligten wirksam werden. Weiter hat der Verfahrensbevollmächtigte am 27.03.2017 von ihm bzw. seinem amtlich bestellten Vertreter notariell beglaubigte Zustimmungserklärungen vom 12.08.2016 und 01.09.2016 beim Grundbuchamt eingereicht, ausweislich derer die zu jenen Zeitpunkten in den Grundbüchern Blatt …, …, … als Eigentümer eingetragenen Wohnungseigentümer der Veräußerung zustimmten. Wegen des genauen Inhalts und Wortlauts der bezeichneten Urkunden wird auf die Grundakte verwiesen.

Durch Verfügung vom 13.04.2017 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darauf hing[…]


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