OLG Dresden – Az.: 4 U 1608/17 – Urteil vom 24.04.2018
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.10.2017, Az 3 O 3219/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.765,31 EUR festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Wortlaut und Sachzusammenhang des im Verfahren 3 O 2975/13 vor dem Landgericht geschlossenen Vergleichs vom 10.9.2014 zwar davon auszugehen, dass die dort festgehaltene „Abgeltung aller Forderungen“ lediglich Leistungsansprüche des Klägers sowie etwaige Beitragsforderungen und Rückforderungsansprüche der Beklagten, nicht hingegen die hier streitgegenständliche Altersrückstellung abgelten sollte. Der Kläger hat indes gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übertragung der für die substitutive Krankenversicherung kalkulierten Rückstellungen aus § 204 Abs. 1 Nr. 2a VVG. Nach dieser Vorschrift kann bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser bei einer Kündigung des Vertrages und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrages bei einem anderen Krankenversicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
1. Zum einen hat der Kläger den mit der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrag nicht gekündigt, denn die Parteien haben sich im Vergleichswege auf eine Beendigung des Vertrages nach erfolgter Anfechtung bzw. Rücktritt durch die Beklagte geeinigt. Im Fall der Anfechtung greift die Vorschrift aber nicht ein. Ziel des in § 204 Abs. 1 Nr. 2 a VVG normierten Tarifwechselrechts ist es, dem Versicherungsnehmer den Wechsel zwischen den Versicherern zu erleichtern, um den Wettbewerb zwischen den Versicherern auch auf Bestandskunden auszudehnen (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drs. 16/3100, S. 92; Prölss/Martin-Voit, VVG, 30. Aufl. 2018, § 204, Rn. 39). Zudem soll der Versicherungsnehmer durch die Möglichkeit, bei einer Kündigung Alterungsrückstellungen in einen neuen günstigeren Tarif mitzunehmen, davor geschützt werden, dass ihm nach einer Tarifschließung durch die zunehmende Vergreisung des verbleibenden Versichertenkollektivs im Alter erhebliche Kostenst[…]