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Halter- und Fahrerhaftung bei Begegnungsunfall

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Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 5 U 103/17 – Urteil vom 24.04.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 24.01.2017, Az. (14) 2 O 37/15, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, der sich als Begegnungsunfall in einer Kurve ereignet hat. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Verwertung des im gegen den Kläger eingeleiteten Bußgeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens die Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 33 % aus der Betriebsgefahr des LKW zur Zahlung von materiellem Schadensersatz in Höhe von 1.986,49 € bei Nichtberücksichtigung von Nutzungsausfall sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 € und des Weiteren zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 179,27 € verurteilt. Zur Begründung hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Weisheit feststehe, dass der Kläger mit seinem PKW bei der Kollision mit dem beklagtenseitigen LKW leicht über die Fahrbahnmitte hinaus auf die vom entgegen kommenden LKW befahrene Fahrbahnhälfte geraten sein müsse. Entweder habe nach der Vermutung des Sachverständigen ein Fahrfehler des Klägers oder die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zum geringfügigen Abkommen auf die linke Fahrbahnhälfte geführt. Auf Beklagtenseite sei ein Fahrfehler nicht zu erkennen. Allerdings sei die erhöhte Betriebsgefahr des LKW mit 33 % zu berücksichtigen. Die zugesprochenen Schadenspositionen des materiellen Schadensersatzes sind allesamt unstreitig gewesen. Zum Schmerzensgeld hat das Erstgericht ausgeführt, dass bei der Bemessung die unfallbedingt erlittenen Verletzungen und das eigene Mitverschulden des Klägers berücksichtigt worden seien.

Gegen dieses den Beklagten am 30.01.2017 zugestellte Urteil haben sie mit einem am 10.02.2017 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 02.03.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagten verfolgen mit der Berufung nach wie vor die vollumfängliche Abweisung der Klage. Es sei nicht überzeug[…]


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