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Erbscheinsantrag durch Dritte

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KG Berlin – Az.: 19 W 52/18 – Beschluss vom 23.04.2018

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 31.01.2018 wird auf seine Kosten nach einem Gebührenwert in der Wertstufe bis 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist Miteigentümer an dem Grundstück … in Berlin-Mitte, für das er ein Zwangsvollstreckungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreibt. In dem Grundbuch ist als weitere Miteigentümerin des Grundstückes zu 5/24 Frau …, verstorben am 04.07.1939, eingetragen. Erbe der Frau … zu 1/12 ist ihr Neffe, B. …, der am 04.02.1985 verstorben ist (Ablichtung des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.08.2015, Bl. 9 f.). Erbe des B. … ist zu 1/2 der Erblasser.

Zum Zwecke der Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens hat der Antragsteller mit Antrag vom 24.08.2017 beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der den Urenkel des Erblassers, … , und den Sohn des Erblassers, … , zu je 1/2 als Erben des Erblassers ausweist. In dem Antrag hat er mitgeteilt, dass der Wohnort von … unbekannt sei. Er hat ferner erklärt, dass die Erben die Erbschaft angenommen hätten, und eidesstattlich versichert, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit dieser Angaben entgegenstehe. Mit Schreiben vom 30.10.2017 (Bl. 8) hat das Amtsgericht Wedding mitgeteilt, dass es die eidesstattliche Versicherung für unrichtig halte; da die Anschrift des … unbekannt sei, habe dieser im Zweifel noch keine Kenntnis von der Erbschaft erlangt. Mit Schreiben vom 27.11.2017 (Bl. 17) hat das Amtsgericht an die Erledigung der erhobenen Beanstandungen erinnert. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 29.01.2018 (Bl. 20) unter Hinweis auf seine eidesstattliche Versicherung um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten hat, hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag mit Beschluss vom 31.01.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei der Verfügung vom 30.10.2017 nicht vollständig nachgekommen. Der Antragsgegner hat gegen die ihm am 06.02.2018 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 28.02.2018, eingegangen beim Amtsgericht am 06.03.2018, Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, seine eidesstattliche Versicherung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Es sei zu berücksichtigen, dass der Sohn des Erblassers Erbe geworden sei, ohne dass es einer Annahme der Erbschaft notwendig gewesen sei. Er, der Antragsteller, konnte davon ausgehen, dass der bei Eintritt des Erbfalls 47 Jahre a[…]


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