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Berufsunfähigkeitsversicherung – Offenbarungspflicht multiple Sklerose

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OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 156/16 – Urteil vom 20.04.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg – 2. Zivilkammer – vom 8. November 2016 – 2 O 90/16 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Diese schloss der Kläger 2010 zum Tarif „BUV 2-Plus/2008“ bei der damals noch unter „D Leben“ firmierenden Beklagten ab. Der vom Kläger unterzeichnete Versicherungsantrag vom 25. März 2010 enthielt keine Gesundheitsfragen, sondern stattdessen in Punkt 6 unter der Überschrift „Bei Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten bis 12.000 EURO (gemäß A350)“ folgende vorgedruckte und vom Kläger angekreuzte Erklärung:

„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfang meiner Berufstätigkeit nachzugehen.

(Kann diese Erklärung nicht abgegeben werden, beantworten Sie bitte die Fragen gemäß Formular A122.)“

Das Formular A122 sah zahlreiche Gesundheitsfragen vor, die unter Punkt 4 Buchst. J auch Krankheiten „des Gehirns, Rückenmarks oder der weiteren Nerven“ betrafen. Ein solches Formular füllte der Kläger nicht aus.

Der Kläger war bei Antragstellung an multipler Sklerose erkrankt, was er auch wusste. Diese war bereits im Juli 2002 diagnostiziert und seither behandelt worden. Das zuständige Landratsamt hatte 2005 wegen der Erkrankung beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 % anerkannt, der 2006 auf 50 % und 2009 auf 60 % erhöht worden war.

Versicherungsbeginn war der 1. April 2010. Der Versicherungsschein weist als Versicherungsleistung eine garantierte monatliche Rente von 1.000 €, eine garantierte Leistungsdynamik von 3 %, eine Beitragsbefreiung im Falle der Berufsunfähigkeit und als Ende der Leistungs- sowie Beitragszahlungsdauer den 1. April 2033 aus. Der Versicherung liegen „[…]


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