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Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – Verfall Urlaubsansprüche

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ArbG Krefeld – Az.: 3 Ca 1944/17 – Urteil vom 25.04.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 1.626,40 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zuzulassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verfalls bei langer Arbeitsunfähigkeit.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Nr. 5 des Arbeitsvertrags vom 29.11.1984 (Bl. 26 d.A.) lautet: „Die Tarifverträge der Deutschen Süßwarenindustrie […] sind in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieses Vertrages“. Dem Kläger steht gemäß § 12 I. A. 9. des Bundesmanteltarifvertrags für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 (im Folgenden: BMTV Süßwarenindustrie) in Verbindung mit der Bezugnahmeklausel in Nr. 5 des Arbeitsvertrags ein Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu.

Er nahm in 2016 keinen Urlaub aus 2016. Er war vom 19.01.2016 bis zum 02.06.2017 arbeitsunfähig krank. Er hatte vom 19.06. bis 18.07.2017 22 Urlaubstage (Antrag vom 09.06.2017 auf Bl. 14 d.A.) und vom 14. bis 25.08.2017 zehn Urlaubstage. Auf seinem Urlaubsantrag vom 01.08.2017 (Bl. 14 d.A.) für die zehn Urlaubstage vom 14. bis 25.08.2017 hatte er vermerkt: „8 Tage von 2016!“. Die Beklagte genehmigte den Urlaub, widersprach aber dem Bestehen von Resturlaubsansprüchen aus 2016. Dazu, ob er in 2017 weiteren Urlaub hatte, haben die Parteien nicht vorgetragen. In 2018 hatte er bis zum Kammertermin am 25.04.2018 zwei Urlaubstage.

Der Kläger meint, dass sein tariflicher Mehrurlaub von zehn Urlaubstagen aus 2016 nicht am 31.03.2017 gemäß § 12 IV. 3. BMTV verfallen sei. Voraussetzung für einen entsprechenden Verfall sein ein „eigenständiges Urlaubsregime“ im Tarifvertrag. Ein solches liege gemessen am Maßstab des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2010 (BAG v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09, NZA 2010, 810, zu A I 5 b cc 2 b bb der Gründe [Tz. 50]) entgegen dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.08.2011 (LAG Köln v. 10.08.2011 – 9 Sa 625/11, juris) nicht vor. Das genannte Urteil des Bundesarbeitsgericht beruhe auf dem besonderen Regelungsinhalt von § 47 Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24.10.1961 in der Fassung vom 31.01.2003 (im Folgenden: MTAng-BfA). Entscheidend sei, dass diese tarifvertragliche Regelung einen abweichenden Verfall von Urlaubsansprüchen vorsehe, wenn Urlaub wegen krankhe[…]


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