Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 159/17 – Beschluss vom 26.04.2018
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9. November 2017, GZ.: G… Blatt 1…, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 3. hat an die Beteiligte zu 2. durch notariellen Kaufvertrag vom 29. Juni 2015 (UR-Nr. …/2015 des Notars Dr. … P… in H…) verschiedene in den Gemarkungen G…, K… und M… gelegene Grundstücke veräußert. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist am 30. Juli 2015 erteilt und das Eigentum auf die Beteiligte zu 2. als Erwerberin am 19. Februar 2016 umgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Grundbuchamt „gemäß § 7 Abs. 2 GrdstVG“ um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2. mit der Begründung, dass er die Grundstücksverkehrsgenehmigung hinsichtlich der von der Beteiligten zu 3. an die Beteiligte zu 2. veräußerten Flächen gemäß § 48 VwVfG durch Bescheid vom 27. September 2017 zurückgenommen habe. Das Grundbuchamt hat das Ersuchen durch Beschluss vom 9. November 2017 zurückgewiesen, da die Eigentumsumschreibung aufgrund des gemäß § 2 GrdstVG genehmigten Vertrages wirksam erfolgt sei. Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass seiner Auffassung nach die Eintragung der Beteiligten zu 2. als Eigentümerin im Grundbuch unrichtig sei, nachdem er die Grundstücksverkehrsgenehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und die sofortige Vollziehung angeordnet habe.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Behörden sind beschwerdeberechtigt, soweit sie um Eintragungen ersuchen dürfen (Demharter, GBO, § 71 Rz. 76). Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf die in § 7 Abs. 2 GrdstVG vorgesehene Befugnis, das Grundbuchamt um Eintragungen zu ersuchen. Der Senat ist berechtigt, über die beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde sogleich selbst zu entscheiden (OLG Köln, FGPrax 2011, 172; OLG München, FGPrax 2013, 155).
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs auf Ersuchen des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Bei Eintragung eines Widerspruchs auf Ersuchen einer Behörde ist die Grundbuchunrichtigkeit – hier: gegebenenfalls infolge der rückwirkenden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung – weder notwendige noch hinreichend[…]