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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorbescheid für Wochenendhaus

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VG München – Az.: M 11 K 16.865 – Urteil vom 26.04.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.

Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, Gemeinde …. Unmittelbar nördlich davon liegt das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende und mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ….

Unter dem 30. April 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Wochenendhauses mit einer Grundfläche von 6,00 x 10,00 m, einem Vollgeschoss und einer Wandhöhe von 3,60 m auf dem Grundstück FlNr. ….

Mit Beschluss des Bauausschusses vom 17. Mai 2010 verweigerte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Grundstück im Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. … „… Ufer – Teilbereich westlich der …leite“ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. …) liege. Zur Sicherung der Ziele der Bauleitplanung sei für den gesamten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen worden. Die zweite Verlängerung der Veränderungssperre sei wirksam und laufe bis zum 11. Oktober 2010. Die Gemeinde sei der Auffassung, dass der Bebauungszusammenhang mit der südlichen Außenwand des Hauptgebäudes auf FlNr. … ende und die anschließende Teilfläche auf FlNr. … sowie die in südlicher Richtung anschließenden Grundstücke FlNr. … und … eine dem Außenbereich zuzurechnende Zäsur zur anschließenden Bebauung der Nachbargemeinde … darstellten.

Mit Bescheid vom 19. August 2010 lehnte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die zur Sicherung des Bebauungsplans Nr. … erlassene Veränderungssperre verwiesen und zudem ausgeführt, dass das Grundstück FlNr. … im Außenbereich liege und das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei, da im Flächennutzungsplan der Beigeladenen das streitgegenständliche Grundstück als Grünfläche dargestellt sei.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 24. August 2010 zugestellt.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 22. September 2010, eingegangen bei Gericht am 27. September 2010 Klage gegen den Ablehnungsbescheid[…]


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