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Kostenvoranschlagkosten – UPE-Aufschläge – Verbringungskosten

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AG Kirchhain – Az.: 7 C 2/18 (1) – Urteil vom 26.04.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 414,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 17 % und die Beklagte 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Von der Abfassung eines Tatbestandes hat das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 313a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen. Die Zustimmung der Parteien ist hierfür, anders als hinsichtlich der Entscheidungsgründe, nicht erforderlich. Die Erklärung der Beklagten, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht verzichten zu wollen, hat das Gericht im Rahmen seiner Ermessensausübung entsprechend berücksichtigt, ohne dass demnach die Abfassung eines Tatbestandes geboten wäre.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von restlichen 414,45 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB.

Über den Eintritt eines Schadens i.S.d. haftungsausfüllenden Kausalität sowie dessen Höhe entscheidet das Gericht gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Daraus folgt, dass entgegen den strengen Anforderungen an das Regelbeweismaß des § 286 in § 287 eine Beweismaßreduzierung auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben ist (MüKo-ZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, § 287 Rn. 17).

Bei Berücksichtigung dieser Umstände waren die von der Klägerin behaupteten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 982,60 € als erforderliche Reparaturkosten zur Schadensberechnung heranzuziehen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob eine tatsächliche Reparatur stattfindet oder nicht. Aus § 254 Abs. 2 BGB folgt, dass der Schädiger darzulegen und sodann ggf. zu beweisen hat, dass eine Reparatur in einer von ihm benannten Referenzwerkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Diese Darlegung haben die Beklagten – trotz entsprechenden Hinweises des Klägers – nicht geleistet. Die bloße Vorlage des Prüfberichts genügt nicht. Bei dem Prüfbericht handelt es sich um ganz überwiegend allgemeine, floskelhafte Ausführungen, die bis auf die Ausführungen zum Stoßfänger-Träger keinen kon[…]


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