OLG Köln – Az.: 15 U 82/17 – Urteil vom 26.04.2018
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.05.2017 (18 O 39/15) wird zurückgewiesen. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt im Rahmen eines finanzierten Gebrauchtwagenkaufs die Beklagte auf Rückabwicklung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass zuletzt unstreitig ist, dass am 04.07.2017 (statt dem im angegriffenen Urteil angeführten Datum 03.06.2014) durch die Beklagte Schweißarbeiten am Mittelschalldämpfer des Fahrzeugs (Anlage B 10, Bl. 83 d.A.) und am 21.08.2014 am Auspuff des Fahrzeugs (Endschalldämpfer) (Anlage B 11, Bl. 84 d.A.) durchgeführt worden sind; die Hintergründe dieser Arbeiten sind weiter umstritten. Ferner ist nunmehr unstreitig, dass vor der Übergabe des Fahrzeugs am 14.01.2014 eine Hauptuntersuchung des Fahrzeugs beanstandungsfrei durchgeführt worden ist.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Trotz des grundsätzlichen Eingreifens der Vermutungsregelung in § 476 BGB a.F. und der diesbezüglichen Rspr. (BGH v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093) sei die Klägerin beweisfällig geblieben, dass die bei der Begutachtung festgestellte erhebliche Korrosion am Auspuff bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen habe und es sich bei den durchgeführten Schweißarbeiten um solche auf Grund des vom Sachverständigen nunmehr festgestellten Korrosionsmangels gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren (unter Beschränkung auf die behaupteten Mängel an der Auspuffanlage) weiterverfolgt. Schon die durchgeführten Schweißarbeiten an der Auspuffanlage würden belegen, dass der Sachmangel innerh[…]