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Auszahlung Abfindungsguthaben – Kündigung gesellschaftsrechtliche Beteiligung

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LG Hamburg – Az.: 328 O 210/17 – Urteil vom 26.04.2018

1. Die Beklagte wird, an die Klägerin 29.753,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 zu zahlen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt diese allein.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines unstreitigen Abfindungsguthabens nach Kündigung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung.

Die Klägerin war atypisch stille Gesellschafterin bei der A. F. AG. Die Beteiligung endete aufgrund einer Kündigung der Klägerin zum 31.12.2011. Die vertraglichen Auszahlungsmodalitäten sahen eine Berechnung und Auszahlung des Abfindungsguthabens zum 31.12.2012 vor. Unter dem 21.12.2012 teilte die Beklagte die Höhe des Guthabens mit (Anklage K 2). In dem Schreiben berief sie sich auf den gesellschaftsvertraglich geregelten Liquiditätsvorbehalt und kündigte vorbehaltlich weiterer Entwicklungen eine ratenweise Erfüllung für die kommenden Jahre an. Am 31.10.2013 teilte der neue Finanzvorstand der Beklagten der Klägerin mit, dass die Liquidität augenblicklich gar keine Auszahlung zulasse (Anlage K 3), so dass der Liquiditätsvorbehalt weiter zum Tragen komme. Die Klägerin unternahm daraufhin nichts weiter.

Am 13.11.2017 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Zahlung auf. Die Beklagte lehnte am 6.12.2017 unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung eine Zahlung ab (Anlage K 4).

Die Klägerin hat die Klage gegen den Beklagten zu 2. zurückgenommen.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 29.753,67 nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass Verjährung eingetreten sei. Die Klägerin sei trotz des Berufens der Beklagten auf den Liquiditätsvorbehalt verpflichtet gewesen, diese gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Die Vertragsklausel sei unwirksam. Zudem liege keine konkludent zustande gekommene Stillhaltevereinbarung vor.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auszahlung des unstreitigen Abfindungsguthabens in Höhe von € 29.753,67. Der Anspruch ist durchsetzbar. Die Beklagte erhebt zu Unrecht die Einrede der Verjä[…]


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